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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Niedersächsische Tageszeitung

Laufzeit 

1931 - 1941

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Die "Niedersächsische Tageszeitung - Kampfblatt für den Nationalsozialismus -" (NTZ) war eine ab dem 01.02.1931 herausgegebene, mehrfach verbotene Zeitung. Sie erschien unter Bernhard Rust als Herausgeber und Schriftleiter. Nach dem Wahlerfolg der NSDAP im September 1930 regte Bernhard Rust die Gründung einer täglich erscheinenden Zeitung an, deren Erstausgabe dann am 01.02.1931 – wieder mit Rust als Herausgeber und Schriftleiter – unter dem Namen Niedersächsische Tageszeitung erschien. In der Folgezeit wurde die Zeitung mehrmals verboten, so zum Beispiel ab dem 16.10.1931 für zwei Monate. Während dieser Zeit wurde die Finanzlage der Zeitung häufig als „katastrophal“ bezeichnet.

Nach der Machtübernahme 1933 wurde die Niedersächsische Tageszeitung auf Kosten der kommunistischen und sozialdemokratischen Zeitungen wie der Neuen Arbeiter Zeitung (NAZ) oder dem Volkswillen saniert. Nachdem die SS am 01.04.1933 das Gewerkschaftshaus in der Nikolaistraße in Hannover besetzt hatte, zog die NTZ im Juni 1933 dort ein.

In den ersten Jahren des Nationalsozialismus startete die NTZ publizistische Angriffe gegen den Hannoverschen Anzeiger, dem Veröffentlichungen von Anzeigen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes und von Anzeigen jüdischer Geschäfte vorgeworfen wurden.

Die NTZ erreichte im Mai 1933 eine Auflagenhöhe von 100.000 Exemplaren, die bis April 1935 jedoch auf 50.000 Stück zurückging. Seit Ende 1933 trug die NTZ den Untertitel „Größtes nationalsozialistisches Parteiblatt Norddeutschlands“, und ab dem 06.07.1934 „Die größte Zeitung in Norddeutschland“. Im Juli 1934 zog die Redaktion in das Kurierhaus in der Georgstraße in Hannover.

Hannoversche Zeitung
Zum 01.03.1943 fusionierte die Zeitung mit dem Hannoverschen Anzeiger zur Hannoverschen Zeitung, deren letzte Ausgabe am 07./08.04.1945 erschien.

Quelle: Wikipedia

Literatur 

- Anke Dietzler: Ausschaltung, Gleichschaltung, Anpassung – die hannoverschen Tageszeitungen nach der nationalsozialistischen Machtübernahme. In: Hannoversche Geschichtsblätter, Neue Folge 41 (1987), S. 193–271; hier: S. 257ff.
- Klaus Mlynek: Niedersächsische Tageszeitung. In: Klaus Mlynek, Waldemar R. Röhrbein (Hrsg.) u. a.: Stadtlexikon Hannover. Von den Anfängen bis in die Gegenwart. Schlütersche, Hannover 2009, ISBN 978-3-89993-662-9, S. 472.

Findmittel 

- Der Bestand ist vollständig per EDV erschlossen und online recherchierbar.

Zusätzliche Findmittel:
- Zeitschriftendatenbank: Niedersächsische Tageszeitung - Kampfblatt für den Nationalsozialismus. ZDB-ID 1011847-0

Weitere Angaben (Bestand)

Referent 

- SPo

Bearbeiter 

- JWe

Benutzung 

- Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG).
- Nutzungsordnung für das Archiv der Region Hannover.

- Urheberrecht
1. Urheberrecht der Zeitungsverlage
Das Urheberrecht der Zeitungsverlage an dem Sammelwerk, das jede Ausgabe darstellt, ist infolge Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist erloschen. Die Schutzfrist wird in diesem Fall vom Erscheinen der Ausgabe an gerechnet.

2. Urheberrecht der Zeitungsautoren
Das Urheberrecht der Zeitungsautoren an ihren Beiträgen ist bei nicht namentlich gekennzeichneten Artikeln infolge Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist erloschen. Die Schutzfrist wird in diesem Fall vom Erscheinen der Artikel an gerechnet.

Bei namentlich gekennzeichneten Artikeln (volle Namensnennung oder Namenskennzeichen wie Initialen oder Namenskürzel) kann im Einzelfall noch ein Urheberrecht der Autorin/des Autors bestehen. Die 70-jährige Schutzfrist wird in diesem Fall vom Tod der Autorin/des Autors an gerechnet.

3. Nutzung
Gemeinfreie Artikel sind frei nutzbar.

Ein noch bestehendes Urheberrecht einer Autorin/eines Autors an ihrem/seinem Artikel (siehe oben 2.) ist dagegen zu wahren. In einem solchen Fall ist eine Nutzung des Artikels nur im Rahmen der §§ 44a bis 63 UrhG (Schranken des Urheberrechts) zulässig. Die Schranken des Urheberrechts erlauben hier insbesondere eine Vervielfältigung (Download, Ausdruck) zum privaten oder sonstigen eigenen – auch wissenschaftlichen – Gebrauch. Im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG) kann die teilweise oder vollständige Wiedergabe von Artikeln zulässig sein. Darüber hinaus ist eine Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige öffentliche Wiedergabe von nicht gemeinfreien Artikel nicht zulässig, auch nicht für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) oder wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG).

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

- Es ist zu zitieren: ARH, ATZ Nr. ...

Das Archiv der Region Hannover gewährt zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung und Lehre Zugang zu zeitgeschichtlichen Dokumenten. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Bestand auch Zeitungsausgaben aus der Zeit des Nationalsozialismus enthalten sind und distanzieren uns ausdrücklich von allen rassistischen, gewaltverherrlichenden und nationalsozialistischen Inhalten.